Nachtrag zu Meldefristen für Waffenbesitzer und -händler
Aufgrund der doch recht kompliziert klingenden Situation rund um die Meldungen an das Nationale Waffenregister hat unser Vorstandsmitglied Jan Köster noch einmal die Relevanz für den üblichen Umgang bei Erwerb und Überlassung untersucht. An unsere Mitglieder ergeht hiermit die Information ganz praktischer Natur als Ergänzung unserer Information zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vom 31.08.2020.
Für Privatleute gilt "innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen":
Nach § 37a WaffenG (in Kraft seit 01.09.2020) sind hier weiterhin für Privatleute 2 Wochen genannt.
§ 37a
Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- die Überlassung,
- den Erwerb,
- 1 die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.
2 Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen.
3 Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
Für gewerbsmäßige Händler oder Hersteller gilt "unverzüglich elektronisch anzeigen":
Waffenhändler hingegen haben nach § 37 WaffenG (in Kraft seit 01.09.2020) die oben unter 1. -3- genannten Punkte unverzüglichanzuzeigen. Möglicherweise wird von den Behörden „unverzüglich“ als „24 Stunden“ interpretiert.
§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronischanzuzeigen:
- die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
- die Überlassung,
- den Erwerb,
- die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.
2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
FAZIT
Für Privatleute gelten weiterhin bei Erwerb/Veräußerung die 14 Tage (Siehe auch folgendes Merkblatt S. 12), anders ist es bei gewerblichen Waffenhändlern
Hinsichtlich der wichtigsten, mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zusammenhängenden Fragen hat das Bayerische Innenministerium ein Merkblatt und FAQs zusammengestellt, die auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren abrufbar sind.