Auswirkungen zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz

An unsere Mitglieder ergeht hiermit die Information durch den Bayerischen Jagdverband zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz der Bundesregierung. Das Waffengesetz wurde als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015 in Zusammenhang mit einer neuen EU-Feuerwaffenrichtlinie verschärft. Betroffen ist die Jägerschaft ebenso wie die alle Sportschützen, wenn auch weniger einschneidend. Nichts desto trotz ändert sich ab sofort einiges.

Am 1. September 2020 gelten neue Regelungen im Waffenrecht. Dabei handelt es sich um die weitere Umsetzung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes:

Das gilt unter anderem ab 1. September 2020:

1. Der Umgang mit „großen“ Magazinen

Gemeint ist der Besitz oder die Überlassung, ist verboten. Große Magazine sind:

  • Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Patronen Fassungsvermögen
  • Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine

Ausnahme
Das Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitz entsprechender Magazine, sofern diese vor dem 13 Juni 2017 erworben wurden, bis 01. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde ordnungsgemäß angezeigt wird.

Für ab dem 01. September 2020 verbotene Magazine, die nach dem 13 Juni 2017 erworben wurden, ist bis zum 01. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beantragen. Diese dürfte überwiegend für Sportschützen in Frage kommen.

Alternativ können entsprechende Magazine bis zum 01. September 2021 an einen Berechtigten (Achtung, ab 01. September 2020 handelt es sich um verbotene Waffen!) oder eine Polizeidienststelle als auch an die zuständige Waffenbehörde überlassen werden.

2. Meldung an das Nationale Waffenregister NWR II

Nach dem neuen Waffenrecht muss jeder Waffenbesitzer (P), seine Waffe (W) und entscheidende Waffenteile (T) mit einer unverwechselbaren Identifikationsnummer (ID) im Nationalen Waffenregister (NWR) registriert sein. Zusätzlich erhält jeder Jäger eine Erwerbs-ID für seine Waffenbesitzkarten (E). Diese ID soll sicherstellen, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.

Die ID besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge.

Beispiel für die NWR-ID einer Waffenbesitzkarte: E 2019-09-20-1234567-M
(ID: „E“ für eine Erlaubnis, ausgestellt am 20.09.2019, Tageszähler 1234567, Prüfziffer M)

Der private Waffenbesitzer braucht im Wesentlichen seine NWR-ID, wenn er Waffen bei einem gewerblichen Waffenhändler kaufen bzw. an diesen verkaufen möchte.

Er braucht keine NWR-ID, wenn Waffen von privat an privat verkauft werden.

Ausnahme Jungjäger
Angabe der NWR-ID ist beim Kauf der Waffe beim Händler nicht notwendig, weil Jungjäger noch nicht im NWR registriert sind, da sie noch keine Waffenbesitzkarte beantragt haben.

Zur leichteren Abwicklung wird empfohlen, dass Jungjäger beim Lösen des Jagdscheins gleich eine Waffenbesitzkarte unter der aufschiebenden Bedingung des späteren Waffenerwerbs gleich mitbeantragen. (Dieser Antrag ist dann kostenlos). Gebühren werden erst fällig, wenn die später erworbene Waffe eingetragen wird.

Grundsätzlich sollte jeder Waffenbesitzer ab sofort formlos und kostenfrei bei seiner zuständigen Waffenbehörde ein so genanntes Stammdatenblatt beantragen oder seine NWR-ID und die für die Waffenbesitzkarte in die Waffenbesitzkarte eindrucken lassen. Allerdings kommt es aufgrund von Softwareeinführung im Landkreis ERH noch zu Verzögerungen. Für die Stadt Erlangen besteht derzeit (Stand 31.08.2020) die Möglichkeit, diesen Vorgang zusammen mit anstehenden Besuchen im Ordnungsamt (z.B. Jagdscheinverlängerungen, Eintragungen in die WBK,...), wo ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, zu erledigen.

In der Übergangszeit bitte direkt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter der jeweiligen Jagdbehörde Kontakt aufnehmen. (Stand 31.8.2020)

Download des FAQ Dokuments

Hinsichtlich der wichtigsten, mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zusammenhängenden Fragen hat das Bayerische Innenministerium ein Merkblatt und FAQs zusammengestellt, die auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren abrufbar sind.

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